Soweit im Gebiet der Vertragsparteien eine Devisenkontrolle besteht, wird die Devisenabfertigung innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 angegebenen Zeit vorgenommen. Die beteiligten Behörden werden alle Anstrengungen unternehmen, diese Abfertigungen so einzurichten, daß jede zusätzliche Belastung der Reisenden vermieden wird.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise