1. Die Räumlichkeiten, die den Dienststellen des Nachbarlandes innerhalb der nach Artikel 2 festgelegten Zone zur Verfügung gestellt sind, können außen durch eine Aufschrift und ein Amtsschild in den Landesfarben dieses Landes gekennzeichnet werden.
2. Die Bediensteten der zuständigen Verwaltungen des Nachbarlandes sollen ihre vorgeschriebene Dienstbekleidung oder das vorgeschriebene Dienstabzeichen tragen.
3. Die Bediensteten der zuständigen Verwaltungen des Nachbarlandes, die sich weisungsgemäß zur Durchführung des in diesem Abkommen vorgesehenen Kontrolldienstes zu dem Bahnhof begeben, sind von Paßformalitäten befreit. Das Vorzeigen ihrer Dienstausweise genügt zum Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Identität, ihrer dienstlichen Eigenschaft und der Art ihrer Diensttätigkeit.
4. Den in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannten Bediensteten wird bei der Ausübung ihres Dienstes derselbe Schutz und Beistand gewährt wie den entsprechenden Bediensteten des Landes, auf dessen Gebiet der Bahnhof gelegen ist.
5. Die Bediensteten des Nachbarlandes, die in dem Lande wohnen, auf dessen Gebiet der Bahnhof gelegen ist, können durch die in Artikel 3 vorgesehenen zweiseitigen Vereinbarungen von Steuern und sonstigen Abgaben befreit werden.
6. Die in Artikel 3 vorgesehenen zweiseitigen Vereinbarungen werden festlegen:
a) die höchste Anzahl der Bediensteten der zuständigen Verwaltungen des Nachbarlandes, die zur Durchführung der Kontrollen in der nach Artikel 2 geschaffenen Zone berechtigt sind,
b) die Voraussetzungen, unter denen ihre Abberufung gefordert werden kann, und
c) die Bedingungen, unter denen sie innerhalb der genannten Zone bei Ausübung ihres Dienstes Waffen tragen und gebrauchen dürfen.
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