1. Auf jedem nach Artikel 1 bestimmten Bahnhof wird eine Zone festgelegt werden, in der die Bediensteten der zuständigen Verwaltungen des an das Gebiet, auf dem dieser Bahnhof gelegen ist, angrenzenden Landes (in der Folge „Nachbarland” genannt) berechtigt sind, die in beiden Richtungen die Grenze überschreitenden Reisenden, deren Gepäck sowie die mit den internationalen Reisezügen beförderten Packstücke zu kontrollieren.
2. Diese Zone soll im allgemeinen umfassen:
a) einen bestimmten Teil des Bahnhofes;
b) die Personenzüge und den Teil der Geleise, auf dem diese Züge während der gesamten Dauer der Kontrolle stehen;
c) die Teile der Bahnsteige und Geleise, die in jedem einzelnen Fall durch Vereinbarung von den zuständigen Verwaltungen der beteiligten Länder bestimmt werden, und
d) die Personenzüge auf der Strecke zwischen dem Bahnhof und der Grenze des Nachbarlandes.
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