INTERNATIONALEN REISEZÜGEN
1. Um grundsätzlich die zollamtliche Beschau des aufgegebenen Reisegepäcks der Reisenden in der Durchfuhr durch das Gebiet eines Landes und der in der Durchfuhr in internationalen Reisezügen beförderten Packstücke zu vermeiden, treffen die Zollverwaltungen und die anderen beteiligten Verwaltungen der Vertragsparteien im Einvernehmen mit den Eisenbahnverwaltungen dieser Vertragsparteien besondere Maßnahmen, wie die zollamtliche Verschlußanlegung an Gepäcksabteile, Gepäckwagen, Behälter, Körben oder Säcken, die dieses Gepäck enthalten, oder die Verschlußanlegung an die Packstücke selbst; dabei ist von der vorherigen Ausstellung einer internationalen Zollanmeldung Gebrauch zu machen.
2. Im Einvernehmen mit den Eisenbahnverwaltungen der beteiligten Länder errichten die Zollverwaltungen und die anderen beteiligten Verwaltungen der genannten Länder nach Möglichkeit Dienststellen auf den Bahnhöfen mit besonders bedeutendem Verkehr im Innern dieser Länder, um die Zollabfertigung und die sonstigen Kontrollen des aufgegebenen Gepäcks und der von den Reisezügen mitgeführten Packstücke entweder vor der Abfahrt von diesen Bahnhöfen oder nach ihrer Ankunft auf diesen Bahnhöfen zu ermöglichen. Diese Gepäck- und Packstücke können zwischen einem solchen Bahnhof im Innern eines Landes und dem Grenzbahnhof und umgekehrt oder zwischen zwei solchen Bahnhöfen im Innern zweier Länder nach den in Absatz 1 dieses Artikels für den internationalen Verkehr in der Durchfuhr vorgesehenen Bestimmungen befördert werden.
3. Die Eisenbahnverwaltungen werden sich bemühen, nach Möglichkeit die zollamtliche Abfertigung und die sonstigen Kontrollen des aufgegebenen Gepäcks und der mit den internationalen Reisezügen beförderten Packstücke vor der Verladung im Abgangsbahnhof vornehmen zu lassen.
4. Soweit Packstücke auf den Grenzbahnhöfen innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 vorgesehenen Frist zollamtlich nicht abgefertigt werden können, werden sie ausgeladen, sodaß der Zug nicht aufgehalten wird.
5. Zur Durchführung der Bestimmungen dieses Kapitels
a) werden die Vertragsparteien grundsätzlich die Zollverschlüsse der anderen Vertragsparteien anerkennen, unbeschadet des Rechtes jeder Zollverwaltung, sie durch eigene Zollverschlüsse zu ergänzen, wenn sie es für unerläßlich hält;
b) werden die Vertragsparteien den diesem Abkommen als Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) beigefügten Vordruck einer internationalen Zollanmeldung annehmen, soweit nicht ein einfacheres Verfahren in Geltung steht;
c) wird die internationale Zollanmeldung in zwei Sprachen gedruckt, und zwar in Französisch und in der Sprache des Abgangslandes;
sie wird, soweit nicht anderes bestimmt ist, in zwei Ausfertigungen für jedes Land erstellt;
d) ist die Versendererklärung in lateinischen Buchstaben und in der Sprache des Abgangslandes oder in Französisch abzufassen; die Eisenbahnverwaltung hat davon erforderlichenfalls Übersetzungen anzufertigen;
e) wird dadurch nicht die Möglichkeit ausgeschlossen, daß Zoll- und Eisenbahnverwaltungen, die dies wünschen, für den ausschließlich ihre Länder betreffenden Verkehr die Verwendung anderer Sprachen zulassen.
6. Dieser Vordruck einer internationalen Zollanmeldung kann
entsprechend dem in Artikel 16 dieses Abkommens vorgesehenen vereinfachten Verfahren geändert werden.
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