BundesrechtInternationale VerträgeSchiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Kroatien)Art. 13

Art. 13Artikel 13

In Kraft seit 08. Oktober 1991
Up-to-date

Das vorliegende Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft; es kann von jedem der beiden vertragschließenden Teile mindestens drei Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden.

Gegeben zu Wien, in je zwei Originalen in deutscher und serbo-kroatischer Sprache, die beide in gleicher Weise authentisch sind, am 10. November 1954.

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