Art. 13 Artikel 13 — Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Kroatien)
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Das vorliegende Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft; es kann von jedem der beiden vertragschließenden Teile mindestens drei Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Gegeben zu Wien, in je zwei Originalen in deutscher und serbo-kroatischer Sprache, die beide in gleicher Weise authentisch sind, am 10. November 1954.
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