Die unter der Flagge eines der vertragschließenden Teile verkehrenden Handelsschiffe sowie die mitgeführten Waren bleiben bei der Durchfahrt durch das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles frei von Zöllen und mit den Zöllen zur Einhebung gelangenden Steuern und Gebühren; hinsichtlich der sonstigen Abgaben und Gebühren sichern die vertragschließenden Teile einander die gleiche Behandlung zu, die unterschiedslos ausländischen Schiffen zuteil wird. Die Zollverwaltung des Durchgangsstaates kann die Durchgangsware unter Zollverschluß legen oder das Schiff amtlich begleiten lassen.
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