Das vorliegende Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft und bleibt zunächst bis zum 31. Dezember 1954 gültig. Es gilt als jeweils für ein weiteres Jahr verlängert, falls es nicht von einem der beiden vertragschließenden Teile mindestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres gekündigt wird.
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