Die vertragschließenden Teile kommen überein, daß die zweckmäßige Aufteilung der auf dem Donauwege zur Beförderung gelangenden Güter den Gegenstand eines den beiderseitigen Interessen Rechnung tragenden Abkommens zwischen den Schiffahrtsgesellschaften der vertragschließenden Teile bilden kann.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise