Die vertragschließenden Teile bekräftigen hiemit die gegenseitige Freiheit der Schiffahrt für die unter ungarischer beziehungsweise österreichischer Flagge verkehrenden Handelsschiffe auf dem gesamten Gebiete des österreichischen Donauabschnittes beziehungsweise auf dem gesamten Gebiete des Donauabschnittes der Volksrepublik Ungarn.
Die Rechtswirkung dieses Abkommens erstreckt sich nicht auf:
a) die Güter- und Personenbeförderung zwischen den Häfen innerhalb der Grenzen ein und desselben Landes,
b) die Benützung des Wiener Donaukanals und
c) die Benützung des Györer Donauarmes, des Donauarmes von Soroksar sowie des Speisekanals von Baja.
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