Die vertragschließenden Teile vereinbaren:
A. Daß den namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen der beiden vertragschließenden Teile, die ihren Betrieb auf den in diesem Anhang bezeichneten Flugwegen durchführen, für den Betrieb auf diesen Flugwegen in billiger Weise gleiche Möglichkeiten zu gewähren sind.
B. Daß das Beförderungsangebot, das von den namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen der beiden Staaten zur Verfügung gestellt wird, in engem Einklang mit der Verkehrsnachfrage zu stehen hat.
C. Daß die namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen der vertragschließenden Teile beim Betrieb gemeinsamer Abschnitte der in dem vorliegenden Anhang bezeichneten durchgehenden Flugwege ihre gegenseitigen Interessen in einer Weise zu berücksichtigen haben, die eine ungebührliche Beeinträchtigung ihrer beiderseitigen Dienste ausschließt.
D. Daß die im Rahmen dieses Abkommens und seines Anhanges von einer namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmung betriebenen Dienste ihre Hauptaufgabe in der Bereitstellung eines Beförderungsangebotes zu erfüllen haben, das der Verkehrsnachfrage zwischen dem Staate, dem diese Luftverkehrsunternehmung angehört, und dem endgültigen Bestimmungsland des betreffenden Verkehrs entspricht.
E. Daß das Recht, an Punkten im Gebiete des anderen Staates internationalen Verkehr aufzunehmen oder abzusetzen, der an einem oder mehreren in diesem Anhang genannten Punkten nach dritten Staaten geht oder dort aus solchen kommt, gemäß den von beiden Regierungen bestätigten allgemeinen Grundsätzen einer geordneten Entwicklung auszuüben ist, wobei der allgemeine Grundsatz anzuwenden ist, daß das Beförderungsangebot im Einklang zu stehen hat:
1. mit der Verkehrsnachfrage zwischen dem Herkunftsland und den Bestimmungsländern;
2. mit den Erfordernissen des Durchgangs-Fluglinienbetriebes; und
3. mit der Verkehrsnachfrage in dem von der namhaft gemachten Luftverkehrslinie durchquerten Gebiet, unter Berücksichtigung örtlicher und regionaler Lufttransportdienste.
F. Daß die zuständigen Luftfahrtbehörden der beiden vertragschließenden Teile von Zeit zu Zeit oder auf Ersuchen eines Teiles miteinander Fühlung nehmen werden, um das Ausmaß festzustellen, in welchem die von den vertragschließenden Teilen namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen die in den Absätzen A bis einschließlich E dieses Abschnittes festgelegten Grundsätze einhalten. Einigen sich diese Behörden auf weitere, zur praktischen Durchführung dieser Grundsätze notwendige Maßnahmen, werden die ausführenden Behörden jedes der vertragschließenden Teile im Rahmen ihrer Befugnisse ihr möglichstes tun, um diese Maßnahmen in die Tat umzusetzen.
1. Den von der norwegischen Regierung namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen wird das Recht zum Durchflug und zu nichtkommerziellen Landungen sowie das Recht, im internationalen Verkehr Fluggäste, Post und Waren an den für den internationalen Luftverkehr zugelassenen Punkten innerhalb des österreichischen Gebietes aufzunehmen und abzusetzen, auf folgenden Flugwegen in beiden Richtungen gewährt:
Von Punkten in Norwegen, gegebenenfalls über Zwischenpunkte, nach Punkten in Österreich und gegebenenfalls nach darüber hinaus gelegenen Punkten.
2. Den von der österreichischen Bundesregierung namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen wird das Recht zum Durchflug und zu nicht kommerziellen Landungen sowie das Recht, im internationalen Verkehr Fluggäste, Post und Waren an den für den internationalen Luftverkehr zugelassenen Punkten innerhalb des norwegischen Gebietes aufzunehmen und abzusetzen, auf folgenden Flugwegen in beiden Richtungen gewährt:
Von Punkten in Österreich, gegebenenfalls über Zwischenpunkte, nach Punkten in Norwegen und gegebenenfalls nach darüber hinaus gelegenen Punkten.
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