Vorwort
Art. 1 Artikel I
Jeder vertragschließende Teil gewährt dem anderen vertragschließenden Teil die im Anhang dieses Abkommens umschriebenen Rechte zum Zwecke der Errichtung der dortselbst bezeichneten (in der Folge „vereinbarte Luftverkehrslinien“ genannten) Luftverkehrslinien. Die vereinbarten Luftverkehrslinien können sofort oder zu einem späteren Zeitpunkte nach Wahl desjenigen vertragschließenden Teiles, dem die Rechte gewährt werden, in Betrieb genommen werden.
Art. 2 Artikel II
(a) Jede der vereinbarten Luftverkehrslinien kann in Betrieb genommen werden, sobald jener vertragschließende Teil, dem die im Anhang umschriebenen Rechte gewährt werden, eine Luftverkehrsunternehmung oder mehrere Luftverkehrsunternehmungen für den Betrieb der angegebenen Flugwege namhaft gemacht hat und derjenige vertragschließende Teil, der die Rechte gewährt, dieser Luftverkehrsunternehmung oder diesen Luftverkehrsunternehmungen die erforderliche Betriebserlaubnis erteilt hat (was vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes (b) dieses Artikels und des Artikels VI ohne ungebührliche Verzögerung geschehen soll).
(b) Die Luftverkehrsunternehmung oder die Luftverkehrsunternehmungen, die von einem der vertragschließenden Teile namhaft gemacht werden, können verhalten werden, den zuständigen Luftfahrtbehörden des anderen vertragschließenden Teiles nachzuweisen, daß sie imstande sind, die Bedingungen zu erfüllen, die gemäß den üblicherweise von diesen Behörden für den Betrieb kommerzieller Luftverkehrslinien angewendeten Gesetzen und Vorschriften vorgesehen sind.
Art. 3 Artikel III
Um einer benachteiligenden Behandlung vorzubeugen und um die Gleichmäßigkeit in der Behandlung zu gewährleisten, wird vereinbart:
(a) Jeder der vertragschließenden Teile kann für die Benützung von Flughäfen und anderen Luftverkehrseinrichtungen angemessene und gerechtfertigte Abgaben erheben oder genehmigen. Jeder der vertragschließenden Teile erklärt sich jedoch damit einverstanden, daß diese Abgaben diejenigen nicht übersteigen dürfen, welche von den eigenen Luftfahrzeugen, die einem ähnlichen internationalen Luftverkehr dienen, für die Benützung dieser Flughäfen und Luftverkehrseinrichtungen entrichtet werden.
(b) Brenn- und Schmierstoffe und Ersatzteile, die durch einen vertragschließenden Teil oder dessen Staatsangehörige in das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles eingeführt oder dort an Bord eines Flugzeuges genommen werden und die ausschließlich für den Gebrauch durch Luftfahrzeuge jenes erstgenannten Teiles bestimmt sind, werden hinsichtlich der von dem anderen vertragschließenden Teil erhobenen Zollabgaben, Untersuchungsgebühren oder sonstigen inländischen Abgaben oder Gebühren keiner ungünstigeren Behandlung unterliegen, als sie den eigenen oder anderen ausländischen, im internationalen Luftverkehr tätigen Luftverkehrsunternehmungen gewährt wird.
(c) Die auf den vereinbarten Luftverkehrslinien verwendeten Flugzeuge sowie die Vorräte an Brenn- und Schmierstoffen, die Ersatzteile, die normale Ausrüstung und die Bordvorräte, die sich bei der Ankunft im Gebiet oder beim Abflug aus dem Gebiet eines vertragschließenden Teiles an Bord von Zivilluftfahrzeugen jener Luftverkehrsunternehmungen des anderen vertragschließenden Teiles befinden, welche zum Betrieb von Luftverkehrslinien auf den im Anhang beschriebenen Flugwegen befugt sind, sind von Zollabgaben, Untersuchungsgebühren oder ähnlichen Abgaben oder Gebühren befreit, selbst wenn derartige Vorräte während des Fluges innerhalb des betreffenden Gebietes von dem Luftfahrzeug gebraucht oder verbraucht werden.
(d) Die solcherart von Abgaben befreiten Güter dürfen nur mit Bewilligung der Zollbehörden des anderen vertragschließenden Teiles ausgeladen werden. Diese Güter, welche wieder ausgeführt werden müssen, haben bis zu ihrer Wiederausfuhr unter Zollaufsicht zu verbleiben.
Art. 4 Artikel IV
Die von einem der vertragschließenden Teile ausgestellten oder anerkannten Lufttüchtigkeitszeugnisse sowie Befähigungszeugnisse und Erlaubnisscheine werden von dem anderen vertragschließenden Teil für den Betrieb von Luftverkehrslinien auf den im Anhang beschriebenen Flugwegen als gültig anerkannt. Jeder der beiden vertragschließenden Teile behält sich jedoch das Recht vor, den seinen eigenen Staatsangehörigen von einem anderen Staat ausgestellten Befähigungszeugnissen und Erlaubnisscheinen zum Überfliegen seines eigenen Gebietes die Anerkennung zu versagen.
Art. 5 Artikel V
(a) Die Gesetze und Vorschriften eines vertragschließenden Teiles, die den Ein- und Ausflug der im internationalen Luftverkehr verwendeten Luftfahrzeuge in sein bzw. aus seinem Gebiet oder den Betrieb und die Führung solcher Luftfahrzeuge während ihres Aufenthaltes in seinem Gebiet betreffen, sind auf die Luftfahrzeuge des anderen vertragschließenden Teiles ohne Unterschied der Nationalität anzuwenden und von diesen Luftfahrzeugen beim Einflug oder Ausflug sowie des während des Aufenthaltes innerhalb des Gebietes des erstgenannten Teiles zu beachten.
(b) Die Gesetze und Vorschriften eines vertragschließenden Teiles, die den Ein- und Ausflug von Fluggästen, Besatzungen oder Waren in Luftfahrzeugen nach und aus seinem Gebiet betreffen, wie die Vorschriften über Eintritt, Abfertigung, Einwanderung, Pässe, Zoll und Quarantäne, sind durch oder in bezug auf die Fluggäste, Besatzungen und Waren der namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmung oder Luftverkehrsunternehmungen des anderen Teiles während des Aufenthaltes innerhalb des Gebietes des erstgenannten Teiles zu beachten.
Art. 6 Artikel VI
Jeder der vertragschließenden Teile behält sich das Recht vor, die Ausübung der im Anhang dieses Abkommens umschriebenen Rechte durch eine von dem anderen vertragschließenden Teil namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmung zu versagen oder einzustellen, falls nicht nachgewiesen erscheint, daß das überwiegende Eigentumsrecht und die tatsächliche Verfügungsgewalt an dieser bzw. über diese Luftverkehrsunternehmung demjenigen vertragschließenden Teil oder Staatsangehörigen desselben zustehen, der diese Luftverkehrsunternehmung namhaft gemacht hat, oder wenn eine solche Luftverkehrsunternehmung gegen die in dem vorstehenden Artikel V vorgesehene Beachtung der Gesetze verstößt oder den aus diesem Abkommen sich ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommt.
Art. 7 Artikel VII
Dieses Abkommen und alle damit im Zusammenhang stehenden Vereinbarungen werden bei der durch das Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt errichteten Internationalen Zivilluftfahrtorganisation registriert werden.
Art. 8 Artikel VIII
Wenn einer der beiden vertragschließenden Teile es für wünschenswert erachtet, eine oder mehrere Bestimmungen des Anhanges dieses Abkommens abzuändern, können diese Abänderungen im unmittelbaren Einverständnis zwischen den zuständigen Luftfahrtbehörden der vertragschließenden Teile vorgenommen werden.
Art. 9 Artikel IX
Meinungsverschiedenheiten zwischen den vertragschließenden Teilen hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder seines Anhanges sind dem Rate der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Entscheidung vorzulegen, sofern die vertragschließenden Teile nicht übereinkommen, die Meinungsverschiedenheit durch Anrufung eines im gegenseitigen Einvernehmen der vertragschließenden Teile eingesetzten Schiedsgerichtes oder einer anderen Person oder Körperschaft zu bereinigen. Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, die getroffene Entscheidung zu befolgen.
Art. 10 Artikel X
Dieses Abkommen tritt zwölf Monate nach dem Zeitpunkt des Einlangens der Kündigung durch einen der vertragschließenden Teile beim anderen vertragschließenden Teil außer Kraft, sofern nicht die Kündigung vor Ablauf dieses Zeitraumes einverständlich zurückgezogen wird. Eine solche Kündigung ist gleichzeitig dem Rate der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zu bringen. Mangels einer Empfangsbestätigung wird angenommen, daß die Kündigung vierzehn Tage nach Empfang derselben durch den Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation eingelangt ist.
Art. 11 Artikel XI
Das Inkrafttreten dieses Abkommens wird durch Notenwechsel vereinbart werden.
Zu Urkund dessen haben die gefertigten, von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Gegeben am 2. Dezember 1949 zu Wien in doppelter Ausfertigung in englischer Sprache.
ANHANG
zu dem Luftverkehrsabkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der dänischen Regierung.
Abschnitt I
Anl. 1
Die vertragschließenden Teile vereinbaren:
A. Daß den namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen der beiden vertragschließenden Teile, die ihren Betrieb auf den in diesem Anhang bezeichneten Flugwegen durchführen, für den Betrieb auf diesen Flugwegen in billiger Weise gleiche Möglichkeiten zu gewähren sind.
B. Daß das Beförderungsangebot, das von den namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen der beiden Staaten zur Verfügung gestellt wird, in engem Einklang mit der Verkehrsnachfrage zu stehen hat.
C. Daß die namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen der vertragschließenden Teile beim Betrieb gemeinsamer Abschnitte der in dem vorliegenden Anhang bezeichneten durchgehenden Flugwege ihre gegenseitigen Interessen in einer Weise zu berücksichtigen haben, die eine ungebührliche Beeinträchtigung ihrer beiderseitigen Dienste ausschließt.
D. Daß die im Rahmen dieses Abkommens und seines Anhanges von einer namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmung betriebenen Dienste ihre Hauptaufgabe in der Bereitstellung eines Beförderungsangebotes zu erfüllen haben, das der Verkehrsnachfrage zwischen dem Staate, dem diese Luftverkehrsunternehmung angehört, und dem endgültigen Bestimmungsland des betreffenden Verkehrs entspricht.
E. Daß das Recht, an Punkten im Gebiete des anderen Staates internationalen Verkehr aufzunehmen oder abzusetzen, der an einem oder mehreren in diesem Anhang genannten Punkten nach dritten Staaten geht oder dort aus solchen kommt, gemäß den von beiden Regierungen bestätigten allgemeinen Grundsätzen einer geordneten Entwicklung auszuüben ist, wobei der allgemeine Grundsatz anzuwenden ist, daß das Beförderungsangebot im Einklang zu stehen hat:
1. Mit der Verkehrsnachfrage zwischen dem Herkunftsland und den Bestimmungsländern;
2. mit den Erfordernissen des Durchgangs-Fluglinienbetriebes; und
3. mit der Verkehrsnachfrage in dem von der namhaft gemachten Luftverkehrslinie durchquerten Gebiet, unter Berücksichtigung örtlicher und regionaler Lufttransportdienste.
F. Daß die zuständigen Luftfahrtbehörden der beiden vertragschließenden Teile von Zeit zu Zeit oder auf Ersuchen eines Teiles miteinander Fühlung nehmen werden, um das Ausmaß festzustellen, in welchem die von den vertragschließenden Teilen namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen die in den Absätzen A bis einschließlich E dieses Abschnittes festgelegten Grundsätze einhalten. Einigen sich diese Behörden auf weitere, zur praktischen Durchführung dieser Grundsätze notwendige Maßnahmen, werden die ausführenden Behörden jedes der vertragschließenden Teile im Rahmen ihrer Befugnisse ihr Möglichstes tun, um diese Maßnahmen in die Tat umzusetzen.
Abschnitt II
Anl. 1
1. Den von der dänischen Regierung namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen wird das Recht zum Durchflug und zu nichtkommerziellen Landungen sowie das Recht, im internationalen Verkehr Fluggäste, Post und Waren an den für den internationalen Luftverkehr zugelassenen Punkten innerhalb des österreichischen Gebietes aufzunehmen und abzusetzen, auf folgenden Flugwegen in beiden Richtungen gewährt:
Von Punkten in Dänemark, gegebenenfalls über Zwischenpunkte, nach Punkten in Österreich und gegebenenfalls nach darüber hinaus gelegenen Punkten.
2. Den von der österreichischen Bundesregierung namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen wird das Recht zum Durchflug und zu nichtkommerziellen Landungen sowie das Recht, im internationalen Verkehr Fluggäste, Post und Waren an den für den internationalen Luftverkehr zugelassenen Punkten innerhalb des dänischen Gebietes aufzunehmen und abzusetzen, auf folgenden Flugwegen in beiden Richtungen gewährt:
Von Punkten in Österreich, gegebenenfalls über Zwischenpunkte, nach Punkten in Dänemark und gegebenenfalls nach darüber hinaus gelegenen Punkten.