BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen (Nr. 27) über die Gewichtsbezeichnung an auf Schiffen beförderten FrachtstückenArt. 4

Art. 4

In Kraft seit 31. März 1949
Up-to-date

Sobald die Ratifikationen zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation beim Internationales Arbeitsamt eingetragen sind, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Auch gibt er ihnen Kenntnis von der Eintragung der Ratifikationen, die ihm später von anderen Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

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