BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommens mit Griechenland über die meistbegünstigte Behandlung der beiderseitigen Schiffahrt

Übereinkommens mit Griechenland über die meistbegünstigte Behandlung der beiderseitigen Schiffahrt

In Kraft seit 17. Juni 1934
Up-to-date

Art. 1

In einem Notenwechsel zwischen dem griechischen Ministerium des Äußern und der
österreichischen Gesandtschaft in Athen vom 10. Oktober 1933 wurde
22. Februar 1934
vereinbart, daß den österreichischen Schiffen beim Anlaufen griechischer Häfen gleichwie den die österreichischen Donaugewässer befahrenden griechischen Fahrzeugen die Behandlung auf dem Fuße der Meistbegünstigung gewährt wird. Diese Vereinbarung gilt vom 1. April 1934 angefangen für die Dauer der Wirksamkeit des Handelsübereinkommens zwischen Österreich und Griechenland vom 18. April 1925, B. G. Bl. Nr. 159.