Wortlaut der Artikel des Statuts über das internationale Regime der Eisenbahnen und der entsprechenden Bestimmungen seines Protokolls:
In Erkenntnis der Notwendigkeit, dem Betrieb der Eisenbahnen die unentbehrliche Beweglichkeit zu lassen, damit er den vielseitigen Verkehrsbedürfnissen gerecht werden kann, sind sich die Vertragsstaaten darüber einig, die Freiheit dieses Betriebes unberührt zu erhalten, wobei sie aber darüber wachen werden, daß diese Freiheit ohne Nachteil für den internationalen Verkehr ausgeübt wird.
Sie verpflichten sich, dem internationalen Verkehr angemessene Erleichterungen zu gewähren und enthalten sich jeder unterschiedlichen Behandlung, die ein Übelwollen gegen die anderen Vertragsstaaten, gegen ihre Staatsangehörigen oder gegen ihre Schiffe darstellen könnte.
Die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels ist nicht beschränkt auf Transporte, die Gegenstand eines einzigen Vertrages bilden, sie erstreckt sich ebenfalls auf die in den Artikeln 21 und 22 des Statuts bezeichneten Transporte unter den darin aufgeführten Bedingungen.
In der Erkenntnis der Notwendigkeit, den Tarifen im allgemeinen die unentbehrliche Geschmeidigkeit zu lassen, um sich möglichst genau den vielseitigen Bedürfnissen des Handels und des kaufmännischen Wettbewerbs anpassen zu können, sind sich die Vertragsstaaten darüber einig, die Freiheit ihrer Tarifierung nach den durch ihre eigene Gesetzgebung eingeführten Grundsätzen unberührt zu erhalten, wobei sie darüber wachen werden, daß diese Freiheit ohne Nachteil für den internationalen Verkehr ausgeübt wird.
Sie verpflichten sich, im internationalen Verkehr angemessene Tarife sowohl hinsichtlich der Preise wie hinsichtlich der Anwendung zu gewähren und sich jeder unterschiedlichen Behandlung zu enthalten, die ein Übelwollen gegen die anderen Vertragsstaaten, gegen ihre Staatsangehörigen oder gegen ihre Schiffe darstellen könnte.
Diese Bestimmungen bilden kein Hindernis, gemeinsame Tarife für Eisenbahn und Schiffahrt aufzustellen, wenn die in den vorhergehenden Absätzen niedergelegten Grundsätze beachtet werden.
Die Gültigkeit der Bestimmungen des Artikels 20 ist nicht beschränkt auf Transporte, die auf Grund eines „einzigen“ Vertrages ausgeführt werden. Sie erstreckt sich ebenso auf Transporte, die auf Grund getrennter Verträge über mehrere anschließende Eisenbahnstrecken, Seestrecken oder irgendwelche andere den Gebieten mehrerer Vertragsstaaten angehörende Fahrwege ausgeführt werden, vorausgesetzt, daß die nachstehenden Bedingungen erfüllt werden.
In jedem der aufeinanderfolgenden Verträge muß der ursprüngliche Herkunftsort und der endgültige Bestimmungsort des Transports angegeben sein; das Gut muß während der ganzen Dauer der Beförderung unter Aufsicht des Befrächters sein und von jedem dem nachfolgenden ohne Mittelsperson und ohne anderen Zeitverlust übergeben werden, als zur Erfüllung der Übergabegeschäfte, der zoll-, steuer-, polizeiamtlichen oder sonstigen behördlichen Förmlichkeiten notwendig ist.
Die Bestimmungen des Artikels 20 sind sowohl im inländischen wie im internationalen Eisenbahnverkehr auch anwendbar auf Güter, die in einem Hafen lagern, ohne Rücksicht auf die Flagge, unter der sie eingeführt worden sind oder ausgeführt werden.
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