BundesrechtInternationale VerträgeSchiffahrt - Freiheit des DurchgangsverkehrsArt. 9

Art. 9

In Kraft seit 13. Februar 1924
Up-to-date

Die Revision des Übereinkommens kann jederzeit von einem Drittel der Hohen vertragschließenden Teile beantragt werden.

Zu Urkund dessen haben die oben genannten Bevollmächtigten das Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Barcelona, den 20. April Eintausendneunhunderteinundzwanzig in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Völkerbundes hinterlegt bleibt.

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