Die internationale Donaukommission besteht in Gemäßheit der Artikel 347 des Friedensvertrages von Versailles, 302 des Friedensvertrages von Saint-Germain, 230 des Friedensvertrages von Neuilly und 286 des Friedensvertrages von Trianon aus zwei Vertretern der deutschen Uferstaaten, aus je einem Vertreter jedes der übrigen Uferstaaten und aus je einem Vertreter der gegenwärtig oder künftig in der europäischen Donaukommission vertretenen Nichtuferstaaten.
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