BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen betreffend das endgültige DonaustatutArt. 40

Art. 40Artikel XL.

In Kraft seit 01. Oktober 1922
Up-to-date

Die Signatarstaaten des gegenwärtigen Übereinkommens werden sich bemühen, im Wege von Sonderübereinkommen einheitliche Rechtsbestimmungen zivil- und handelsrechtlicher, sanitäts- und veterinärpolizeilicher Natur, welche die Ausübung der Schiffahrt und den Frachtvertrag zum Gegenstande haben, einzuführen.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden