BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen betreffend das endgültige DonaustatutArt. 4

Art. 4Artikel IV.

In Kraft seit 01. Oktober 1922
Up-to-date

Die europäische Donaukommission besteht vorläufig aus Vertretern Frankreichs, Großbritanniens, Italiens und Rumäniens, und zwar aus je einem Delegierten dieser Mächte.

Es kann jedoch jeder europäische Staat, der künftig ein hinreichendes Maß von handelsmaritimen und europäischen Interessen an den Donaumündungen nachweisen wird, über sein Ansuchen durch einstimmigen Beschluß der in dieser Kommission vertretenen Regierungen zur Vertretung in dieser Kommission zugelassen werden.

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