Die Kommission ist mit jeder Frage zu befassen, welche die Auslegung und Anwendung des gegenwärtigen Übereinkommens zum Gegenstande hat.
Jeder Staat, der in der Lage ist, gegen eine Entscheidung der internationalen Kommission Gründe gelten zu machen, die sich auf die Unzuständigkeit der Kommission oder auf die Verletzung des gegenwärtigen Übereinkommens stützen, kann innerhalb einer Frist von sechs Monaten die Entscheidung der vom Völkerbunde eingerichteten Sondergerichtsbarkeit anrufen. Aus jedem anderen Grunde kann ein Antrag auf Schlichtung der Meinungsverschiedenheit nur von dem oder von den gebietsmäßig beteiligten Staaten eingebracht werden.
Weigert sich ein Staat, sich einer Entscheidung zu fügen, welche die Kommission in Gemäßheit ihrer aus dem gegenwärtigen Übereinkommen fließenden Befugnisse getroffen hat, so kann die Meinungsverschiedenheit vor der im Absatze 2 erwähnten hohen Gerichtsbarkeit, unter den im Statute dieser Gerichtsbarkeit vorgesehenen Bedingungen anhängig gemacht werden.
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