Die Kommission kann, wenn sie es für nützlich erachtet, ein ähnliches Verwaltungsregime auch in anderen Abschnitten der Donau und ihres Flußnetzes einrichten, welche die gleichen natürlichen Schwierigkeiten für die Schiffahrt aufweisen sollten; sie kann dieses Regime unter den im vorangehenden Artikel vorgesehenen Bedingungen wieder aufheben.
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