Die Kommission wird über Vorschlag der im vorangehenden Artikel vorgesehenen Dienste über die im Interesse der Erhaltung und Verbesserung der Schiffbarkeit und der Verwaltung des Stromabschnittes notwendigen Maßnahmen sowie über die Schiffahrtsabgaben oder allenfalls über alle sonstigen Geldmittel, die zur Bedeckung der Kosten der oberwähnten Maßnahmen herangezogen werden sollen, Beschluß fassen, ohne daß jedoch den Regierungen der in der Kommission vertretenen Staaten hiedurch die Verpflichtung zu einer finanziellen Beitragsleistung auferlegt werden könnte.
Sie wird in einem Sonderreglement die Geschäftstätigkeit der Dienste, die Art der Einhebung der Schiffahrtsabgaben und die Entlohnung des Personals regeln.
Sie wird die in Artikel 288 des Friedensvertrages von Trianon erwähnten Einrichtungsgegenstände, Gebäude und Anlagen diesen Diensten zur Verfügung stellen.
Sobald die natürlichen Schwierigkeiten, welche die Einrichtung dieses Sonderregimes veranlaßt haben, behoben sein werden, kann die Kommission beschließen, dieses Sonderregime aufzuheben und den Stromabschnitt hinsichtlich der Strombauten und Schiffahrtsabgaben wieder jenen Bestimmungen zu unterwerfen, die für die anderen Abschnitte des Stromes gelten, welche die Grenze zwischen zwei Staaten bilden.
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