Die internationale Kommission wird, um die ihr durch die Bestimmungen des gegenwärtigen Statutes anvertrauten Aufgaben zu erfüllen, alle von ihr als notwendig erachteten administrativen, technischen, sanitären und finanziellen Dienste einrichten. Sie wird das Personal dieser Dienste ernennen und besolden und seine Obliegenheiten festsetzen.
Die Kommission kann an ihrem Zentralsitze insbesondere einrichten:
1. ein ständiges Generalsekretariat, dessen Vorstand den Angehörigen eines in der Kommission vertretenen Nichtuferstaates zu entnehmen ist;
2. einen technischen Dienst, dessen Vorstand, wenn er einem in der Kommission vertretenen oder nicht vertretenen Nichtuferstaat angehört, mit statutarischer Stimmenmehrheit, und wenn er einem Donauuferstaat angehört, mit Stimmeneinhelligkeit zu ernennen ist;
3. einen Schiffahrtsdienst, dessen Vorstand den Angehörigen eines in der Kommission nicht vertretenen, europäischen Staates zu entnehmen ist;
4. einen Dienst für die allgemeine Buchhaltung und die Kontrolle über die Einhebung der Schiffahrtsabgaben, dessen Vorstand aus den Staatsangehörigen eines Uferstaates oder eines in der Kommission vertretenen oder nicht vertretenen Nichtuferstaates zu bestellen ist.
Die Vorstände dieser Dienste werden von Beamten unterstützt werden, die vorzugsweise und möglichst gleichmäßig aus den Angehörigen der Uferstaaten auszuwählen sind. Dieses Personal ist international; es wird von der Kommission ernannt und besoldet und kann nur von ihr entlassen werden.
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