Die internationale Kommission wird unter Berücksichtigung der ihr von den Uferstaaten zu erstattenden Vorschläge eine Schiffahrts- und Strompolizeiordnung ausarbeiten, die für den gesamten, ihrer Zuständigkeit unterstellten Teil des Flußnetzes möglichst einheitlich sein wird.
Jeder Staat wird diese Ordnung auf seinem eigenen Staatsgebiete durch einen Akt der Gesetzgebung oder Verwaltung in Kraft setzen und unbeschadet der der internationalen Kommission durch die Artikel XXVII und XXX zuerkannten Überwachungsbefugnisse mit ihrer Handhabung betraut sein.
In den die Grenze bildenden Stromabschnitten wird die Handhabung der Schiffahrts- und Strompolizeiordnung unter den gleichen Vorbehalten durch ein Abkommen zwischen den Uferstaaten sichergestellt und in Ermangelung eines solchen Abkommens von jedem Uferstaate innerhalb seiner Hoheitsgrenzen bewirkt werden.
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