Die Durchfahrt von Schiffen, Flößen, Reisenden und Gütern im Transitverkehr ist auf dem internationalisierten Donaunetze frei, möge dieser Transit direkt oder nach erfolgter Umladung oder Einlagerung bewerkstelligt werden.
Es darf kein Zoll und keinerlei sonstige Abgabe erhoben werden, die sich einzig und allein auf die Tatsache des Transits stützt.
Gehören die beiden Ufer des Wasserweges ein und demselben Staate an, so können die Transitgüter unter Zollplomben oder Zollschlösser gelegt oder unter Bewachung von Zollangestellten gestellt werden.
Der Transitstaat ist berechtigt, vom Kapitän oder vom Schiffsführer eine schriftliche, wenn notwendig, eidliche Erklärung darüber zu fordern, ob er Güter befördert oder nicht befördert, deren Verkehr von dem Transitstaate reglementiert oder deren Einfuhr von ihm verboten ist. Ein Verzeichnis dieser Güter wird sobald als möglich der internationalen Kommission zur Kenntnisnahme mitgeteilt werden.
Die Vorlage des Schiffsmanifestes kann von den zuständigen Behörden des Transitstaates nur gefordert werden, wenn der Kapitän oder Schiffsführer eines Schmuggelversuches überwiesen ist oder wenn die Zollverschlüsse verletzt worden sind. Wird in den angeführten Fällen eine Unstimmigkeit zwischen der Ladung und dem Schiffsmanifest entdeckt, so kann sich der Kapitän oder Schiffsführer nicht auf die Freiheit des Transits berufen, um, sei es seine Person, sei es die Ware, die er betrügerischerweise hatte befördern wollen, den Verfolgungen zu entziehen, die in Gemäßheit der Landesgesetze von den Zollangestellten gegen ihn eingeleitet werden.
Bildet der Wasserweg die Grenze zwischen zwei Staaten, so sind die transitierenden Schiffe, Flöße, Reisenden und Güter von jeder Zollförmlichkeit befreit.
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