Sollten sich die Uferstaaten zur Errichtung von Freihäfen oder Freizonen in solchen Häfen bestimmt finden, in denen notwendigerweise oder regelmäßig eine Umladung der Güter zu erfolgen pflegt, so sind die auf die Benutzung dieser Häfen oder Zonen bezughabenden Reglements der internationalen Kommission mitzuteilen.
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