Die an dem internationalen Flußnetze errichteten Häfen und öffentlichen Ein- und Ausladestellen werden samt ihrer Ausrüstung und ihren Einrichtung der Schiffahrt zugänglich und benutzbar sein, ohne Unterschied der Flagge, der Herkunft und der Bestimmung und ohne daß einem Fahrzeuge zum Nachteile eines anderen seitens der zuständigen Ortsbehörden ein Vorrang eingeräumt werden könnte, es sei denn in Ausnahmsfällen, in denen es offensichtlich ist, daß die Notwendigkeiten des Augenblicks und die Interessen des Landes eine Abweichung erheischen. In einem solchen Falle darf der Vorrang nur mit der Maßgabe eingeräumt werden, daß er weder eine tatsächliche Behinderung der freien Ausübung der Schiffahrt, noch eine Beeinträchtigung des Grundsatzes der Gleichheit der Flaggen begründet.
Die gleichen Behörden werden darüber wachen, daß alle zur Abwicklung des Verkehres notwendigen Manipulationen als die Einladung, Ausladung, Ableichterung, Einlagerung, Umschiffung u. s. w. möglichst leicht und möglichst schnell und ohne jegliche Behinderung der Schiffahrt ausgeführt werden.
Die Benutzung der Häfen und der öffentlichen Ein- und Ausladestellen kann Anlaß zur Einhebung von Gebühren und Abgaben geben, die billig und für alle Flaggen gleich sein und den Anlage-, Erhaltungs- und Betriebskosten der Häfen und ihrer Einrichtungen entsprechen müssen. Die Abgabentarife sind zu veröffentlichen und zur Kenntnis der Schiffahrtstreibenden zu bringen. Sie dürfen nur im Falle tatsächlicher Benutzung der Einrichtungen und der Ausrüstungsgegenstände, für die sie festgesetzt worden sind, eingehoben werden.
Die Uferstaaten werden keiner Schiffahrtsunternehmung Schwierigkeiten in der Bestellung der zum Betriebe der Schiffahrt erforderlichen Agentien auf ihrem Staatsgebiete bereiten, vorausgesetzt, daß die Gesetze und Vorschriften des Landes befolgt werden.
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