Sofern Schiffahrtsabgaben erhoben werden, werden sie von mäßiger Höhe sein. Sie sind nach dem Fassungsvermögen des Fahrzeuges zu berechnen, ihre Veranlagung darf keinesfalls die beförderten Güter zur Grundlage nehmen. Dieses Abgabensystem kann nach Ablauf von fünf Jahren einer Revision unterzogen werden, wenn die Mitglieder der Kommission einen dahingehenden einstimmigen Beschluß fassen.
Der Ertrag der Abgaben wird ausschließlich für jene Arbeiten Verwendung finden, die ihre Einführung veranlaßt haben. Die internationale Kommission wird die Tarife dieser Abgaben festsetzen und veröffentlichen; sie wird ihre Einhebung und Verwendung beaufsichtigen.
Diese Abgaben dürfen niemals eine unterschiedliche Behandlung, sei es auf Grund der Flagge des Fahrzeuges oder der Nationalität der Personen und Güter, sei es auf Grund der Herkunft, der Bestimmung oder der Richtung der Transporte begründen; sie dürfen keineswegs einen Reinertrag für den einhebenden Staat oder für die Kommission abwerfen, noch auch eine eingehende Prüfung der Ladung notwendig machen, es sei denn, daß der Verdacht von Betrug oder einer Übertretung vorliegt.
Übernimmt die internationale Kommission die Ausführung von Arbeiten zu eigenen Lasten, so wird sie den ihren Ausgaben entsprechenden Betrag an Abgaben durch Vermittlung des beteiligten Uferstaates einheben.
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