BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen betreffend das endgültige DonaustatutArt. 13

Art. 13Artikel XIII.

In Kraft seit 01. Oktober 1922
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Die Uferstaaten werden berechtigt sein, durch unvorhergesehene oder dringende Umstände erforderlich gewordene Arbeiten innerhalb der Grenzen ihres Staatsgebietes ohne vorherige Genehmigung der internationalen Kommission auszuführen. Sie haben jedoch der Kommission über die Gründe, welche diese Arbeiten veranlaßt haben, ohne Verzug zu berichten und ihr gleichzeitig eine summarische Beschreibung dieser Arbeiten vorzulegen.

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