Die in den erwähnten beiden Programmen vorgesehenen Arbeiten sind von den Uferstaaten innerhalb der Grenzen ihres eigenen Staatsgebietes auszuführen. Die Kommission hat sich von der Ausführung der Arbeiten und ihrer Übereinstimmung mit dem Programm, in dem sie vorgesehen sind, zu überzeugen.
Ein Uferstaat, der nicht in der Lage sein sollte, die ihm kraft seiner territorialen Zuständigkeit obliegenden Arbeiten selbst auszuführen, ist verpflichtet, ihre Ausführung durch die internationale Kommission selbst unter den von ihr festzusetzenden Bedingungen zu gestatten, ohne daß die Kommission jedoch berechtigt sein soll, die Ausführung dieser Arbeiten einem anderen Staate zu übertragen, es sei denn, daß es sich um Abschnitte des Flußnetzes handelt, welche die Grenze bilden. Im letzteren Falle hat die Kommission die näheren Umstände der Ausführung der Arbeiten unter Bedachtnahme auf die besonderen Bestimmungen der Friedensverträge zu bestimmen.
Die in Betracht kommenden Uferstaaten sind verpflichtet, der Kommission oder gegebenenfalls dem mit der Ausführung der Arbeiten betrauten Staate alle zur Ausführung der erwähnten Arbeiten notwendigen Erleichterungen zu gewähren.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden