Im Begriffe, an die Signierung der das endgültige Donaustatut einführenden Akte zu schreiten, sind die unterzeichneten Bevollmächtigten, in der Absicht, den Sinn der Akte klarzustellen, über folgendes übereingekommen:
Das in dem gegenwärtigen Statute geregelte Regime wird auf den zwischen der Szamosmündung und Tisza-Ujlak gelegenen Abschnitt der Theiß Anwendung finden, sobald die Schiffbarkeit dieses Flußabschnittes von der internationalen Donaukommission festgestellt worden sein wird.
Die Bestimmung des zweiten Absatzes des Artikels XIX bildet kein Hindernis dafür, daß die Uferstaaten allenfalls die Wohltat jener Derogationen für sich in Anspruch nehmen, welche durch das allgemeine Übereinkommen zugelassen worden sind, das in Artikel 338 des Friedensvertrages von Versailles sowie in den entsprechenden Artikeln der übrigen Friedensverträge vorgesehen ist.
a) Unter dem in Absatz 2 des Artikels XXII erwähnten Verkehr ist jeder öffentliche Personen- und Güterbeförderungsdienst zu verstehen, der von einer ausländischen Flagge zwischen Häfen eines und desselben Staates eingerichtet worden ist, sofern er derart regelmäßig, ständig und dicht betrieben wird, daß er geeignet ist, die nationalen Interessen des Staates, in dem er ausgeübt wird, in dem gleichen Maße ungünstig zu beeinflussen, wie regelmäßige Schiffahrtslinien im eigentlichen Sinne des Wortes.
b) Es besteht Übereinstimmung darüber, daß die Bestimmungen des Artikels XXII in keiner Weise die Rechtslage ändern, die sich derzeit aus dem Artikel 332 des Friedensvertrages von Versailles und aus den entsprechenden Bestimmungen der übrigen Friedensverträge sowohl hinsichtlich der Rechtsbeziehungen zwischen den alliierten Staaten einerseits, Deutschland, Österreich, Bulgarien und Ungarn anderseits, als auch zwischen den letzteren Staaten unter einander ergibt, und zwar für die Gesamtdauer jener Fristen, während welcher diese Rechtslage in Ausführung des Artikels 378 des Friedensvertrages von Versailles und der entsprechenden Artikel der übrigen Friedensverträge aufrechterhalten bleiben wird.
Nach Ablauf dieser Fristen werden die Bestimmungen des Artikels XXII auf alle Staaten ohne Ausnahme Anwendung finden.
Der Transitstaat ist nicht berechtigt, den Transit der im 4. Absatze des Artikels XXIII erwähnten Güter sowie jenen von Reisenden und lebenden Tieren zu untersagen, es sei denn, daß es sich um Fälle handelt, die in den Sanitäts- und Veterinärgesetzen des Transitlandes oder durch zwischenstaatliche, diese Fragen regelnde Übereinkommen vorgesehen sind.
Artikel XXXI ist dahin zu verstehen, daß die Ausländer nicht in eine günstigere Rechtslage versetzt werden können, als jene, die den Inländern eingeräumt ist.
Sollte die Auflösung der europäischen Kommission vor Ablauf der im Artikel XLII vorgesehenen Frist von fünf Jahren beschlossen werden, so werden sich die Regierungen der Signatarstaaten des gegenwärtigen Übereinkommens über die Bedingungen verständigen, unter denen eine Revision des gegenwärtigen Status erfolgen wird.
Der 1. Absatz des Artikels XLIV ist in dem Sinne zu verstehen, daß er die in Artikel 349 des Friedensvertrages von Versailles und in den entsprechenden Artikeln der übrigen Friedensverträge vorgesehenen Bestimmungen in keiner Weise berührt.
Urkund dessen haben die Unterzeichneten die vorliegende Niederschrift verfaßt, welche die gleiche Rechtskraft und die gleiche Geltungsdauer haben wird, wie das Übereinkommen selbst, auf das sie sich bezieht.
Geschehen zu Paris, den 23. Juli 1921.
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