BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P5)Art. 8

Art. 8Überprüfungen durch die Vertragsparteien auf den Tagungen des Exekutivorgans

In Kraft seit 25. November 1998
Up-to-date

(1) Nach Artikel 10 Absatz 2 lit. a des Übereinkommens überprüfen die Vertragsparteien auf den Tagungen des Exekutivorgans die von den Vertragsparteien und EMEP vorgelegten Informationen, die Daten über die Auswirkungen durch Schwefeldepositionen und Depositionen anderer versauernder Verbindungen sowie die in Artikel 7 Absatz 1 dieses Protokolls bezeichneten Berichte des Durchführungsausschusses.

(2) a) Auf den Tagungen des Exekutivorgans überprüfen die Vertragsparteien laufend die in diesem Protokoll aufgeführten Verpflichtungen, darunter

i) ihre Verpflichtungen im Zusammenhang mit ihren berechneten und international optimierten Zuteilungen von Emissionsverringerungen, wie in Artikel 5 Absatz 5 vorgesehen, und

ii) die Angemessenheit der Verpflichtungen und die Fortschritte, die zur Erreichung der in diesem Protokoll festgelegten Ziele gemacht wurden;

b) die Überprüfungen berücksichtigen die besten verfügbaren wissenschaftlichen Informationen über Versauerung, einschließlich der Bewertung der kritischen Einträge, der technologischen Entwicklungen, der sich ändernden wirtschaftlichen Bedingungen und der Erfüllung der Verpflichtungen hinsichtlich der Emissionswerte;

c) im Zusammenhang mit diesen Überprüfungen bemüht sich jede Vertragspartei, deren Verpflichtungen hinsichtlich der in Anlage II festgelegten Obergrenzen für Schwefelemissionen nicht mit den für sie berechneten und international optimierten Zuteilungen der Emissionsverringerungen, die zur Verringerung des Unterschieds um mindestens 60 vH zwischen den Schwefeldepositionen im Jahr 1990 und den kritischen Schwefeldepositionen innerhalb des geographischen Anwendungsbereichs des EMEP erforderlich sind, übereinstimmen, nach Kräften, den geänderten Verpflichtungen nachzukommen;

d) die Verfahren, Methoden und der Zeitplan für die Überprüfungen werden von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans festgelegt. Die erste Überprüfung dieser Art muß 1997 beendet sein.

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