(1) Die Vertragsparteien begrenzen und verringern ihre Schwefelemissionen, um die Gesundheit des Menschen und die Umwelt vor nachteiligen Auswirkungen, insbesondere Auswirkungen durch Versauerung, zu schützen und um sicherzustellen, soweit möglich ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu verursachen, daß Depositionen von oxidierten Schwefelverbindungen die nach dem heutigen wissenschaftlichen Kenntnisstand in Anlage I als kritische Schwefeldepositionen angegebenen kritischen Einträge langfristig nicht überschreiten.
(2) In einem ersten Schritt verringern die Vertragsparteien ihre jährlichen Schwefelemissionen zumindest entsprechend dem Zeitplan und den Werten, die in Anlage II festgelegt sind, und halten sie auf diesem Stand.
(3) Jede Vertragspartei,
a) deren gesamte Landfläche mehr als 2 000 000 Quadratkilometer beträgt;
b) die sich nach Absatz 2 zu einer Höchstmenge der nationalen Schwefelemissionen verpflichtet hat, die das Niveau ihrer Emissionen von 1990 oder ihre Verpflichtung im Rahmen des Protokolls von Helsinki von 1985 zur Verringerung von Schwefelemissionen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses um mindestens 30 Prozent nicht übersteigt, sofern dieser Wert niedriger ist, wie in Anlage II angegeben;
c) deren jährliche Schwefelemissionen, die zur Versauerung in Gebieten unter der Hoheitsgewalt einer oder mehrerer anderer Vertragsparteien beitragen, ausschließlich aus Gebieten unter ihrer Hoheitsgewalt stammen, welche in Anlage III als SOMAs aufgeführt sind, und die hierüber entsprechende Unterlagen vorgelegt hat, und
d) die bei der Unterzeichnung dieses Protokolls oder beim Beitritt zu dem Protokoll ihre Absicht bekundet hat, in Übereinstimmung mit diesem Absatz zu handeln,
verringert darüber hinaus ihre jährlichen Schwefelemissionen in dem derart ausgewiesenen Gebiet zumindest entsprechend dem Zeitplan und den Werten, die in Anlage II festgelegt sind, und hält sie auf diesem Stand.
(4) Außerdem wenden die Vertragsparteien entsprechend den Leitlinien in Anlage IV die wirksamsten Maßnahmen, die unter den jeweiligen Umständen für sie angemessen sind, zur Verringerung der Schwefelemissionen auf neue und bestehende Quellen an; dazu gehören unter anderem
– Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz;
– Maßnahmen zur Erhöhung der Verwendung erneuerbarer Energien;
– Maßnahmen zur Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter Brennstoffe und zur Förderung der Verwendung von Brennstoffen mit niedrigem Schwefelgehalt, einschließlich der kombinierten Verwendung von hoch schwefelhaltigem mit schwefelarmem oder schwefelfreiem Brennstoff;
– Maßnahmen zur Anwendung der besten verfügbaren Technologien zur Emissionsbekämpfung, die keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen.
(5) Mit Ausnahme der Vertragsparteien, die dem Abkommen über Luftqualität von 1991 zwischen den Vereinigten Staaten und Kanada unterliegen, wird jede Vertragspartei zumindest
a) Emissionsgrenzwerte auf alle größeren neuen ortsfesten Verbrennungsquellen anwenden, die mindestens so streng sind wie die in Anlage V festgelegten Werte;
b) bis spätestens 1. Juli 2004, soweit wie möglich ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu verursachen, Emissionsgrenzwerte, die mindestens so streng sind wie die in Anlage V festgelegten Werte, auf die größeren bestehenden ortsfesten Verbrennungsquellen, die eine thermische Nennleistung von mehr als 500 MW th haben, wobei die verbleibende Lebenszeit einer Anlage ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls berücksichtigt wird, oder gleichwertige Emissionsbegrenzungen oder sonstige geeignete Bestimmungen anwenden, sofern diese die in Anlage II festgelegten Obergrenzen für Schwefelemissionen erreichen und sich im Anschluß daran den in Anlage I aufgeführten kritischen Einträgen nähern; bis spätestens 1. Juli 2004 Emissionsgrenzwerte oder Emissionsbegrenzungen auf die größeren bestehenden ortsfesten Verbrennungsquellen anwenden, deren thermische Nennleistung zwischen 50 und 500 MW th liegt, wobei Anlage V als Leitlinie dient;
c) spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls nationale Normen für den Schwefelgehalt im Gasöl anwenden, die mindestens so streng sind wie die in Anlage V festgelegten. In Fällen, in denen die Versorgung mit Gasöl anders nicht sichergestellt werden kann, kann ein Staat die in diesem Absatz festgelegte Frist bis auf 10 Jahre verlängern. In diesem Fall bekundet er in einer Erklärung, die zusammen mit der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt wird, seine Absicht zur Verlängerung der Frist.
(6) Die Vertragsparteien können außerdem wirtschaftliche Instrumente anwenden, um die Annahme kosteneffizienter Lösungsansätze zur Verringerung der Schwefelemissionen zu fördern.
(7) Die Vertragsparteien dieses Protokolls können auf einer Tagung des Exekutivorgans entsprechend den Regeln und Bedingungen, die von diesem auszuarbeiten und anzunehmen sind, entscheiden, ob zwei oder mehr Vertragsparteien die in Anlage II enthaltenen Verpflichtungen gemeinsam erfüllen dürfen. Diese Regeln und Bedingungen müssen die Einhaltung der in Absatz 2 enthaltenen Verpflichtungen gewährleisten und auch die Erreichung der in Absatz 1 genannten Umweltziele fördern.
(8) Die Vertragsparteien beginnen vorbehaltlich des Ergebnisses der ersten Überprüfung nach Artikel 8 und spätestens ein Jahr nach Abschluß dieser ersten Überprüfung Verhandlungen über weitere Verpflichtungen zur Verringerung der Emissionen.
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