BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P5)Art. 16

Art. 16Rücktritt

In Kraft seit 25. November 1998
Up-to-date

Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation von dem Protokoll zurücktreten. Der Rücktritt wird am neunzigsten Tag nach dem Eingang der Notifikation bei dem Depositar oder zu einem in der Rücktrittsnotifikation angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam.

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