Auf der Grundlage ihrer innerstaatlichen Aktivitäten arbeiten die Vertragsparteien auf dem Gebiet der Untersuchung, Überwachung und Bewertung zusammen.
(1) Zu diesem Zweck werden sie
– ihre auf der innerstaatlichen Ebene angewendeten Methoden zur Untersuchung und Bewertung harmonisieren oder vergleichbar machen, besonders auf dem Gebiet der Fließgewässergüte, der Emissionsüberwachung, der Hochwasserprognose und der Wasserbilanz, damit vergleichbare Ergebnisse erzielt und in die gemeinsamen Untersuchungs- und Bewertungsaktivitäten eingebracht werden;
– abgestimmte oder gemeinsame Untersuchungssysteme entwickeln, in denen stationäre oder mobile Meß-, Kommunikations- und Datenverarbeitungseinrichtungen Anwendung finden;
– gemeinsame Programme zur Untersuchung des Zustandes der Fließgewässer im Donaueinzugsgebiet, betreffend sowohl die Qualität als auch die Quantität des Wassers, die Sedimente und die Flußökosysteme, erarbeiten und umsetzen, als Grundlage für die Bewertung von grenzüberschreitenden Auswirkungen, wie grenzüberschreitende Verschmutzung und Veränderungen im Flußregime, sowie von Wasserbilanzen, Hochwässern und Eisgefahren;
– gemeinsame oder abgestimmte Methoden für die Überwachung und Bewertung von Abwassereinleitungen entwickeln einschließlich der Verarbeitung, Auswertung und Dokumentation der Daten unter Berücksichtigung des branchenspezifischen Ansatzes zur Emissionsbegrenzung (Anlage II Teil 1);
– Erhebungen über maßgebliche Punktquellen einschließlich der eingeleiteten Schadstoffe (Emissionserhebung) ausarbeiten und die Gewässerverschmutzung aus diffusen Quellen abschätzen, unter Berücksichtigung der Anlage II Teil 2; diese Unterlagen nach dem aktuellen Stand überarbeiten.
(2) Insbesondere einigen sie sich auf Meßstellen, die Kennzeichnung der Fließgewässer und Verschmutzungsparameter, die an der Donau mit einer ausreichenden Frequenz regelmäßig erfaßt werden sollen, wobei der ökologische und hydrologische Charakter des betreffenden Wasserlaufes sowie typische Emissionen von Schadstoffen, die im betreffenden Einzugsgebiet eingeleitet werden, Berücksichtigung finden.
(3) Die Vertragsparteien erstellen, auf Grund einer abgestimmten Methodik, innerstaatliche Wasserbilanzen sowie die generelle Wasserbilanz für das Donaubecken. Als Eingabedaten zu diesem Zweck stellen die Vertragsparteien im erforderlichen Ausmaß Anschlußdaten bereit, die durch Anwendung der abgestimmten Methodik ausreichend vergleichbar sind. Auf derselben Datenbasis können auch Wasserbilanzen für die Hauptzubringer der Donau erstellt werden.
(4) Sie bewerten periodisch die Gütezustände der Donau sowie den Fortschritt, den sie mit den zur Vermeidung, Überwachung und Verringerung von grenzüberschreitenden Auswirkungen ergriffenen Maßnahmen erzielt haben. Die Ergebnisse werden mit Hilfe geeigneter Publikationen der Öffentlichkeit vorgestellt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise