(1) Die Vertragsparteien setzen unter Berücksichtigung der Vorschläge der Internationalen Kommission Emissionsbegrenzungen fest, die auf individuelle industrielle Branchen oder Betriebe anwendbar und auf Schmutzfrachten und Konzentrationen ausgerichtet sind, wobei möglichst abfallarme und abfallfreie Technologien an der Anfallstelle zugrunde gelegt werden. Wo gefährliche Stoffe eingeleitet werden, beruhen die Emissionsbegrenzungen auf dem Stand der Technik für die Bekämpfung an der Anfallstelle und/oder für die Abwasserreinigung. Für kommunales Abwasser beruhen die Emissionsbegrenzungen auf der Anwendung zumindest der biologischen oder einer gleichwertigen Behandlung.
(2) Ergänzende Bestimmungen zur Vermeidung oder Verringerung des Eintrages von gefährlichen Stoffen und von Nährstoffen werden von den Vertragsparteien für diffuse Quellen unter Berücksichtigung der besten Umweltpraxis entwickelt, insbesondere wenn die Hauptquellen aus der Landwirtschaft kommen.
(3) Zum Zwecke der Absätze 1 und 2 enthält Anlage II zu diesem Übereinkommen eine Liste von industriellen Branchen und Betrieben sowie eine ergänzende Liste von gefährlichen Stoffen und Stoffgruppen, deren Einleitung aus Punktquellen und aus diffusen Quellen zu vermeiden oder beträchtlich zu vermindern ist. Die Aktualisierung der Anlage II obliegt der Internationalen Kommission.
(4) Zusätzlich legen die Vertragsparteien – soweit dies angebracht ist – Gewässergüteziele gemeinsam fest und wenden Gewässergütekriterien an, um grenzüberschreitende Belastungen zu verhüten, zu überwachen oder zu vermindern. Als allgemeine Leitlinie hierfür dient Anlage III, die von den Vertragsparteien sowohl innerstaatlich, als auch gegebenenfalls gemeinsam angewendet und spezifiziert wird.
(5) Mit dem Ziel einer wirksamen Emissionsbegrenzung in den ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebieten stellen die Vertragsparteien die erforderlichen Vorbedingungen und die Umsetzung sicher.
Sie stellen sicher, daß:
a) die innerstaatlichen Regelungen zur Emissionsbegrenzung und ihre Anforderungsniveaus mit der Emissionsbegrenzung gemäß diesem Übereinkommen schrittweise harmonisiert werden;
b) Abwassereinleitungen ausnahmslos auf einer von den zuständigen Behörden zuvor erteilten und befristeten Genehmigung beruhen;
c) die Regelungen und Genehmigungen für Vermeidungs- und Bekämpfungsmaßnahmen im Falle neuer oder modernisierter Industrieanlagen, insbesondere wenn gefährliche Stoffe involviert sind, sich am Stand der Technik orientieren und mit hoher Priorität durchgeführt werden;
d) strengere, über die Vorschriften hinausgehende Auflagen – im konkreten Einzelfall sogar Verbote – auferlegt werden, wenn es der Charakter des aufnehmenden Gewässers und seines Ökosystems in Verbindung mit Absatz 4 erfordert;
e) die zuständigen Behörden überwachen, daß Aktivitäten, die grenzüberschreitende Auswirkungen verursachen können, in Übereinstimmung mit den erteilten Genehmigungen und Vorschriften erfolgen;
f) die Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß supranationalen und internationalen Regelungen oder andere Verfahren zur Erfassung und Bewertung von Umweltauswirkungen angewendet werden;
g) bei der Planung, Bewilligung und Durchführung von Aktivitäten und Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 2 die zuständigen Behörden die Gefahren von Störfällen mit wassergefährdenden Stoffen berücksichtigen, indem sie vorbeugende Maßnahmen auferlegen und Verhaltensregeln für die Schadensbekämpfung nach Störfällen fordern.
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