Die Vertragsparteien ergreifen geeignete Maßnahmen mit dem Ziel der Vermeidung oder Verminderung von grenzüberschreitenden Auswirkungen und einer verträglichen und gerechten Nutzung der Wasserressourcen sowie der Erhaltung ökologischer Ressourcen, insbesondere:
a) Ausweisung von Grundwasserressourcen, die langfristig zu schützen sind, sowie von Schutzzonen, die zum Zwecke der bestehenden oder künftigen Trinkwasserversorgung wertvoll sind;
b) Vermeidung der Verschmutzung von Grundwasserressourcen, insbesondere von solchen, die langfristig der Trinkwasserversorgung vorbehalten sind, insbesondere durch Nitrat, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel sowie sonstige gefährliche Stoffe;
c) Vermeidungs- und Überwachungsmaßnahmen zur Minimierung der Gefahr einer störfallbedingten Verschmutzung;
d) Berücksichtigung möglicher Einflüsse auf die Gewässergüte infolge von Vorhaben und laufenden Maßnahmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2;
e) Abschätzung der Bedeutung verschiedener Biotopelemente für die Fließgewässerökologie und Vorschläge für Maßnahmen zur Verbesserung der aquatischen und litoralen ökologischen Bedingungen.
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