(1) Dieses Übereinkommen kommt für das Einzugsgebiet der Donau, wie es in Artikel 1 Buchstabe b definiert ist, zur Anwendung.
(2) Gegenstand dieses Übereinkommens sind insbesondere die folgenden Vorhaben und laufenden Maßnahmen, soweit sie grenzüberschreitende Auswirkungen haben oder haben können:
a) die Einleitung von Abwässern, der Eintrag von Nährstoffen und gefährlichen Stoffen sowohl aus Punktquellen als auch aus diffusen Quellen sowie die Wärmeeinleitung;
b) Vorhaben und Maßnahmen auf dem Gebiet wasserbaulicher Arbeiten, insbesondere Regulierung sowie Abfluß- und Stauregelung von Gewässern, des Hochwasserschutzes und der Abwehr von Eisgefahren, sowie der Beeinflussung des Abflußregimes durch Anlagen im und am Gewässer;
c) andere Vorhaben und Maßnahmen zur Gewässernutzung, wie Wasserkraftnutzung, Wasserableitungen und Wasserentnahmen;
d) der Betrieb von bestehenden wasserbautechnischen Anlagen, z. B. Reservoire, Wasserkraftanlagen, Maßnahmen zur Vermeidung von Umweltauswirkungen einschließlich: Verschlechterung der hydrologischen Bedingungen, Erosion, Abtragung, Überschwemmung und Sedimentfracht; Maßnahmen zum Schutz der Ökosysteme;
e) der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und die Vorsorge zur Vermeidung von Störfällen.
(3) Dieses Übereinkommen ist auf Fragen der Fischereiwirtschaft und der Binnenschiffahrt anwendbar, soweit Fragen der Gewässerverschmutzung infolge dieser Tätigkeit betroffen sind.
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