(1) Wenn zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien Streitigkeiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Übereinkommens entstehen, suchen diese Parteien im Verhandlungswege oder durch irgendein anderes, für die Streitparteien annehmbares Mittel der Streitbeilegung eine Lösung, gegebenenfalls mit Unterstützung der Internationalen Kommission.
(2) a) Wenn die Streitparteien die Streitigkeit nicht gemäß Absatz 1 dieses Artikels innerhalb eines angemessenen Zeitraumes beilegen können, der jedoch nicht mehr als zwölf Monate betragen darf, nachdem die Internationale Kommission von einer Streitpartei über die Meinungsverschiedenheit in Kenntnis gesetzt worden ist, soll die Streitigkeit einem der folgenden Mittel der friedlichen Beilegung zu bindender Entscheidung vorgelegt werden:
- Internationaler Gerichtshof;
- Schiedsgericht gemäß Anlage V dieses Übereinkommens.
b) Bei der Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder beim Beitritt zu diesem Übereinkommen oder jederzeit danach kann eine Vertragspartei dem Depositar schriftlich erklären, daß sie im Hinblick auf eine nicht nach Absatz 1 dieses Artikels beigelegte Streitigkeit eines oder beide der in Buchstabe a dieses Absatzes genannten Mittel der Streitbeilegung anerkennt.
c) Wenn die Streitparteien beide in Buchstabe a dieses Absatzes genannten Mittel der Streitbeilegung anerkannt haben, so wird die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.
d) Wenn die Streitparteien nicht dasselbe der in Buchstabe a dieses Absatzes genannten Mittel der Streitbeilegung anerkannt haben, wird die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorgelegt.
e) Von einer Vertragspartei, die keine Erklärung gemäß Buchstabe b dieses Absatzes abgegeben hat oder deren Erklärung nicht mehr wirksam ist, wird angenommen, daß sie das Schiedsgericht anerkannt hat.
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