Das Übereinkommen wird auf folgende Weise geändert:
(1) Jede Vertragspartei kann eine Änderung dieses Übereinkommens vorschlagen. Der Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung wird den Vertragsparteien gemeinsam mit dem Vorschlag, eine Konferenz der Vertragsparteien einzuberufen, vom Depositar schriftlich übermittelt.
(2) Wenn mindestens drei Viertel der Vertragsparteien den Vorschlag zur Abhaltung einer Konferenz der Vertragsparteien unterstützen, beruft der Depositar binnen sechs Monaten die Konferenz der Vertragsparteien am Sitz der Internationalen Kommission ein.
(3) Die Annahme einer Änderung auf der Konferenz der Vertragsparteien erfordert Konsens.
(4) Die angenommene Änderung wird von der Depositarregierung den Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung vorgelegt. Die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung wird der Depositarregierung schriftlich notifziert.
(5) Die Änderung tritt für jene Vertragsparteien, die sie ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben, am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Depositarregierung die Notifikation ihrer Ratifikation, Annahme oder Genehmigung von mindestens vier Fünftel der Vertragsparteien empfangen hat. Danach tritt die Änderung für jede andere Vertragspartei am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die betreffende Vertragspartei ihre Urkunde über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Änderung hinterlegt hat.
(6) Die Anlagen I, II und III können von der Internationalen Kommission gemäß Artikel 5 ihres Statuts geändert werden.
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