(1) Die Vertragsparteien treten auf Empfehlung der Internationalen Kommission zusammen.
(2) Bei solchen Treffen prüfen die Vertragsparteien insbesondere politische Grundsatzfragen betreffend die Umsetzung dieses Übereinkommens auf Grund des Berichtes der Internationalen Kommission und nehmen geeignete Empfehlungen oder Beschlüsse an.
(3) Die Vertragspartei, deren Delegationsleiter als Präsident der Internationalen Kommission tätig wird, übernimmt auch den Vorsitz bei solchen Treffen.
(4) Die Konferenz der Vertragsparteien ist dafür zuständig, Empfehlungen oder Beschlüsse unter der Voraussetzung zu verabschieden, daß nach ordnungsgemäßer Einladung die Delegationen von mindestens drei Viertel aller Vertragsparteien anwesend sind. Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt wird, bemüht sich die Konferenz der Vertragsparteien nach Kräften um eine Einigung durch Konsens. Sollte ein Konsens nicht erreichbar sein, so erklärt der Vorsitz, daß alle Bemühungen um eine Einigung durch Konsens ausgeschöpft sind. Nach einer derartigen Bekanntmachung kann eine Empfehlung oder ein Beschluß nur mit einer Vierfünftelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien angenommen werden.
(5) Der Beschluß wird am ersten Tag des elften Monats, der dem Zeitpunkt seiner Annahme folgt, für alle Vertragsparteien verbindlich, die für ihn gestimmt und den Exekutivsekretär nicht innerhalb dieser Zeitspanne schriftlich davon in Kenntnis gesetzt haben, daß sie nicht in der Lage sind, den Beschluß anzunehmen. Eine solche Notifikation kann jedoch jederzeit zurückgezogen werden; die Zurücknahme wird mit der Entgegennahme durch den Exekutivsekretär wirksam. Ein solcher Beschluß wird für jede andere Vertragspartei verbindlich, die den Exekutivsekretär schriftlich davon in Kenntnis gesetzt hat, daß sie in der Lage ist, den Beschluß vom Zeitpunkt des Erhalts dieser Notifizierung an oder am ersten Tag des elften Monats, der dem Zeitpunkt seiner Annahme folgt, anzunehmen, je nachdem, was später eintritt.
(6) Falls jedoch die Empfehlung oder der Beschluß finanzielle Folgewirkungen haben sollte, so kann die Empfehlung oder der Beschluß nur mit Konsens angenommen werden.
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