(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Ziele einer verträglichen und gerechten Wasserwirtschaft zu erreichen, einschließlich der Erhaltung, Verbesserung und rationellen Nutzung der Oberflächengewässer und des Grundwassers im Einzugsgebiet, soweit dies möglich ist. Darüber hinaus unternehmen die Vertragsparteien alle Anstrengungen, um die Gefahren zu bekämpfen, die aus Störfällen mit wassergefährdenden Stoffen, Hochwässern und Eisgefahren der Donau entstehen. Überdies bemühen sie sich, zur Vermeidung der Belastung des Schwarzen Meeres beizutragen, die aus dem Einzugsgebiet stammt.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens in grundsätzlichen Fragen der Wasserwirtschaft zusammen und ergreifen alle geeigneten rechtlichen, administrativen und technischen Maßnahmen, um den gegenwärtigen Zustand der Donau und der Gewässer in ihrem Einzugsgebiet hinsichtlich Umwelt und Gewässergüte zumindest zu erhalten und zu verbessern sowie um nachteilige Auswirkungen und Veränderungen, die auftreten oder verursacht werden können, soweit wie möglich zu vermeiden und zu verringern.
(3) In diesem Sinne setzen die Vertragsparteien mit Rücksicht auf die Dringlichkeit von Maßnahmen zur Bekämpfung der Gewässerverschmutzung und der rationellen, verträglichen Wassernutzung angemessene Prioritäten und verstärken, harmonisieren und koordinieren die laufenden und geplanten Maßnahmen auf der innerstaatlichen und internationalen Ebene im gesamten Donaueinzugsgebiet mit dem Ziel einer verträglichen Entwicklung und des Umweltschutzes an der Donau. Dieses Ziel ist insbesondere darauf gerichtet, die verträgliche Nutzung der Wasserressourcen für kommunale, industrielle und landwirtschaftliche Zwecke sowie die Erhaltung und Wiederherstellung von Ökosystemen sicherzustellen und auch andere Anforderungen zu erfüllen, die sich hinsichtlich der Volksgesundheit ergeben.
(4) Das Verursacherprinzip und das Vorsorgeprinzip stellen die Grundlage für alle Maßnahmen dar, die auf den Schutz der Donau und der Gewässer in ihrem Einzugsgebiet abzielen.
(5) Die wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit orientiert sich an der verträglichen Wasserwirtschaft, das heißt an den Kriterien einer beständigen und umweltgerechten Entwicklung, die zugleich gerichtet sind auf:
– die Erhaltung der allgemeinen Lebensqualität;
– die Bewahrung des Zugangs zu den natürlichen Ressourcen;
– die Verhütung bleibender Umweltschäden, den Schutz der Ökosysteme;
– die Anwendung des Vermeidungsansatzes.
(6) Die Anwendung dieses Übereinkommens darf keinesfalls eine erhebliche direkte oder indirekte Zunahme von Auswirkungen auf die flußbezogene Umwelt hervorrufen.
(7) Jede Vertragspartei hat das Recht, strengere Maßnahmen zu beschließen und durchzuführen, als jene, die sich aus den Bestimmungen des Übereinkommens ergeben.
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