(1) Im Interesse einer verstärkten Zusammenarbeit und um die Erfüllung der Verpflichtungen dieses Übereinkommens zu erleichtern, insbesondere wenn im Gewässerzustand eine kritische Situation eintreten sollte, gewähren Vertragsparteien auf Wunsch anderer Vertragsparteien einander gegenseitige Hilfeleistung.
(2) Die Internationale Kommission erarbeitet Verfahren zur gegenseitigen Hilfeleistung, die sich unter anderem auf folgende Themen beziehen:
a) Lenkung, Kontrolle, Koordinierung und Überwachung der Hilfe;
b) örtliche Einrichtungen und Dienstleistungen, welche die hilfesuchende Vertragspartei zur Verfügung zu stellen hat, einschließlich gegebenenfalls einer Erleichterung der Grenzformalitäten;
c) Vereinbarungen zur Entschädigung der hilfeleistenden Vertragspartei und/oder ihres Personals sowie erforderlichenfalls zur Durchfahrt durch das Hoheitsgebiet von dritten Vertragsparteien;
d) Methode der Rückerstattung von erbrachten Hilfeleistungen.
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