(1) Die Vertragsparteien treffen für koordinierte oder gemeinsame Meldeeinrichtungen, Warn- und Alarmsysteme im Gesamtzusammenhang des Donaueinzugsgebietes in dem Ausmaß Vorsorge, wie dies ergänzend zu den auf bilateraler Ebene eingerichteten und betriebenen Systemen erforderlich ist. Sie beraten über Mittel und Wege, die innerstaatlichen Melde-, Warn- und Alarmsysteme sowie Notfalleinsatzpläne zu harmonisieren.
(2) Die Vertragsparteien informieren einander im Rahmen der Internationalen Kommission über zuständige Behörden oder Kontaktstellen, die für diesen Zweck im Falle von Notfallereignissen, wie störfallbedingte Verschmutzung, andere kritische Gewässerzustände, Hochwässer und Eisgefahren, bestimmt sind. Sinngemäß arbeiten die zuständigen Behörden zusammen, um gemeinsame Notfalleinsatzpläne, wo erforderlich, ergänzend zu den auf bilateraler Ebene bestehenden Plänen, einzurichten.
(3) Stellt eine zuständige Behörde im Wasser der Donau oder eines Gewässers in ihrem Einzugsgebiet ein plötzliches Ansteigen gefährlicher Stoffe fest oder erhält sie von einem Unfall oder Störfall Kenntnis, der geeignet ist, ernste Auswirkungen auf die Gewässergüte der Donau zu verursachen und unterliegende Donaustaaten zu beeinträchtigen, so informiert diese Behörde unverzüglich die hierfür bestimmten Kontaktstellen und die Internationale Kommission, im Einklang mit der von der Kommission eingeführten Verfahrensweise.
(4) Zur Bekämpfung und Verringerung der Gefährdung, die von Hochwässern und Eisgefahren ausgeht, übermitteln die zuständigen Behörden an die unterliegenden Donaustaaten, die betroffen sein können, sowie an die Internationale Kommission unverzüglich Informationen über die Bildung und den Abfluß der Hochwässer sowie Prognosen über Eisgefahren.
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