(1) Um die Ziele dieses Übereinkommens zu unterstützen, richten die Vertragsparteien ergänzende oder gemeinsame Programme für wissenschaftliche oder technische Forschung ein und übermitteln, gemäß einer von der internationalen Kommission zu regelnden Vorgangsweise, der Kommission:
a) die Behörden zugänglichen Ergebnisse einer solchen ergänzenden, gemeinsamen oder anderswie relevanten Forschung;
b) relevante Teile anderer Programme für wissenschaftliche und technische Forschung.
(2) Dabei ziehen die Vertragsparteien die Arbeit in Betracht, die auf diesen Gebieten von einschlägigen internationalen Organisationen und Agenturen durchgeführt oder unterstützt wird.
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