(1) Die Vertragsparteien vergewissern sich, daß ihre zuständigen Behörden dazu veranlaßt werden, Informationen betreffend den Zustand oder die Qualität der Fließgewässerumwelt im Donaubecken jeder natürlichen oder juristischen Person, gegen Bezahlung eines angemessenen Entgeltes, in Beantwortung eines jeden angemessenen Antrages, ohne daß diese Personen ihr Interesse begründen müßten, sobald wie möglich verfügbar zu machen.
(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen, die bei Behörden verfügbar sind, können in Schrift-, Bild- und Tonform oder auf Datenträgern gegeben werden.
(3) Die Bestimmungen dieses Artikels berühren nicht das Recht von Vertragsparteien, im Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechtssystemen und mit anwendbaren internationalen Regelungen vorzusehen, daß ein Antrag auf Zugang zu solchen Informationen abzulehnen ist, wenn er folgendes berührt:
a) die Vertraulichkeit behördlicher Verfahren, internationaler Beziehungen und der Landesverteidigung;
b) die öffentliche Sicherheit;
c) Sachen, die bei Gericht anhängig oder Gegenstand von Ermittlungen sind oder waren, einschließlich Disziplinarverfahren, oder die den Gegenstand von Vorverfahren bilden;
d) Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie geistiges Eigentum;
e) die Vertraulichkeit personenbezogener Daten und/oder Unterlagen;
f) von einem Dritten bereitgestelltes Material, ohne daß dieser dazu gesetzlich verpflichtet war;
g) Material, dessen Freigabe es eher erwarten läßt, daß die Umwelt, auf die sich ein solches Material bezieht, geschädigt wird.
(4) Eine Behörde erteilt dem Antragsteller, der Informationen anfordert, sobald wie möglich eine Antwort. Die Ablehnung eines Antrages auf Bereitstellung der Information ist schriftlich zu begründen.
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