(1) Die Vertragsparteien tauschen je nach Festlegung durch die Internationale Kommission Daten aus, die mit vertretbarem Aufwand verfügbar sind und die sich unter anderem auf folgendes beziehen:
a) den allgemeinen Zustand der Fließgewässerumwelt im Einzugsgebiet der Donau;
b) bei der Anwendung und dem Einsatz von Verfahren nach dem Stand der Technik gewonnene Erfahrungen sowie Ergebnisse von Forschung und Entwicklung;
c) Emissions- und Überwachungsdaten;
d) zur Vermeidung, Überwachung und Verringerung grenzüberschreitender Auswirkungen ergriffene und geplante Maßnahmen;
e) Vorschriften für die Abwassereinleitung;
f) Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen.
(2) Zur Harmonisierung ihrer Emissionsgrenzwerte nehmen die Vertragsparteien den Austausch von Informationen über ihre Vorschriften vor.
(3) Wird eine Vertragspartei von einer anderen Vertragspartei darum ersucht, nicht zur Verfügung stehende Daten oder Informationen zu übermitteln, bemüht sich die erstgenannte, diesem Ersuchen nachzukommen; sie kann dies aber mit der Bedingung verbinden, daß von der um die Informationen ersuchenden Partei ein angemessenes Entgelt für die Sammlung und gegebenenfalls die Verarbeitung solcher Daten und Informationen gezahlt wird.
(4) Zur Durchführung dieses Übereinkommens erleichtern die Vertragsparteien den Austausch von Informationen über den Stand der Technik, insbesondere durch die Förderung des kommerziellen Austausches verfügbarer Technologie, direkter industrieller Kontakte und Zusammenarbeit einschließlich Gemeinschaftsunternehmen/Joint-Ventures, durch den Austausch von Informationen und Erfahrungen sowie Bereitstellung technischer Hilfe. Die Vertragsparteien führen außerdem gemeinsame Ausbildungsprogramme und die Organisation diesbezüglicher Seminare und Treffen durch.
(5) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens berühren nicht die Rechte oder Pflichten der Vertragsparteien, im Einklang mit ihren innerstaatlichen Gesetzen, Regelungen, administrativen Vorschriften oder mit der geltenden Rechtspraxis sowie mit anwendbaren internationalen Regelungen Informationen zu schützen, die sich auf personenbezogene Daten, auf geistiges Eigentum einschließlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, oder auf die nationale Sicherheit beziehen.
(6) Wenn sich eine Partei dennoch dazu entschließt, derart geschützte Informationen für eine andere Partei zur Verfügung zu stellen, so wahrt die derart geschützte Informationen entgegennehmende Partei die Geheimhaltung der erhaltenen Informationen und beachtet die Bedingungen, unter denen sie bereitgestellt werden, und verwendet diese Informationen ausschließlich für Zwecke, für die sie bereitgestellt wurden.
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