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Art. 11Konsultationen

In Kraft seit 22. Oktober 1998
Up-to-date

(1) Nach vorangegangenem Informationsaustausch nehmen die betroffenen Vertragsparteien auf Wunsch einer oder mehrerer betroffener Vertragsparteien Konsultationen über Vorhaben gemäß Artikel 3 Absatz 2 auf, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben können, sofern dieser Informationsaustausch und diese Konsultationen nicht schon durch bilaterale oder andere internationale Kooperationen erfolgen. Die Konsultationen werden in der Regel im Rahmen der Internationalen Kommission mit dem Ziel durchgeführt, eine Lösung zu finden.

(2) Vor einer Entscheidung über das Vorhaben warten die zuständigen Behörden – außer bei Gefahr in Verzug – das Ergebnis dieser Konsultationen ab, es sei denn, daß diese nicht spätestens ein Jahr nach ihrem Beginn abgeschlossen sind.

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