Die Vertragsparteien unterrichten die Internationale Kommission über die Grundlagen, die für die Kommission zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind:
a) Berichte und Unterlagen, die in diesem Übereinkommen vorgesehen sind oder von der Kommission eingeholt werden;
b) die Unterrichtung über den Bestand, den Abschluß, die Änderung oder Kündigung von bilateralen und multilateralen Übereinkommen und Verträgen, welche den Schutz und die Wasserwirtschaft der Donau und der Gewässer ihres Einzugsgebietes regeln oder für diesbezügliche Fragen von Bedeutung sind;
c) Informationen über ihre jeweiligen Gesetze, Verordnungen und andere generelle Regelungen, welche den Schutz und die Wasserwirtschaft der Donau und der Gewässer ihres Einzugsgebietes regeln oder für diesbezügliche Fragen von Bedeutung sind;
d) die Mitteilung, spätestens innerhalb einer vereinbarten Frist nach der Beschlußfassung in der Internationalen Kommission, in welcher Weise, in welchem zeitlichen Rahmen und mit welchem Finanzaufwand aktionsorientiert Beschlüsse, wie Empfehlungen, Programme und Maßnahmen, auf der innerstaatlichen Ebene durchgeführt werden;
e) die Benennung der zuständigen Stellen, die bei der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Übereinkommens von der Internationalen Kommission oder von anderen Vertragsparteien angesprochen werden können;
f) die Mitteilung über Vorhaben, die auf Grund ihres Charakters weitreichende grenzüberschreitende Auswirkungen haben können.
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