(1) Das in Artikel 24 dieses Übereinkommens angesprochene Schiedsverfahren gestaltet sich nach den Absätzen 2 bis 10 wie folgt:
(2) a) Wird eine Streitigkeit einem schiedsgerichtlichen Verfahren gemäß Artikel 24 Absatz 2 dieses Übereinkommens unterworfen, erfolgt die Errichtung eines Schiedsgerichtes auf Grund eines von einer Streitpartei an die andere gerichteten Antrages. In dem Antrag auf Durchführung eines Schiedsverfahrens ist der Streitgegenstand zu nennen sowie im besonderen die Artikel dieses Übereinkommens, deren Auslegung und Anwendung strittig sind;
b) Die antragstellende Partei unterrichtet die Internationale Kommission unter Angabe des Namens der anderen Streitpartei und der Artikel dieses Übereinkommens, deren Auslegung oder Anwendung sie für strittig hält, daß sie die Einsetzung eines Schiedsgerichtes beantragt hat. Sowohl die klagende als auch die beklagte Partei können aus einer Mehrzahl von Vertragsparteien bestehen. Die Internationale Kommission leitet diese Informationen allen Vertragsparteien dieses Übereinkommens zu.
(3) Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern: beide, sowohl die klagende bzw. die klagenden als auch die andere bzw. die anderen Streitpartei bzw. Streitparteien bestellen binnen zwei Monaten einen Schiedsrichter; die beiden so bestellten Schiedsrichter ernennen einvernehmlich binnen zwei Monaten den dritten Schiedsrichter, dem der Vorsitz des Schiedsgerichtes zukommt. Dieser darf nicht Staatsangehöriger einer der Streitparteien sein, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer dieser Parteien haben, in deren Dienst stehen oder in anderer Eigenschaft mit der Sache befaßt gewesen sein.
(4) a) Bestellt eine der Streitparteien nicht innerhalb von zwei Monaten nach Entgegennahme des Antrages einen Schiedsrichter, so kann die andere Partei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes davon in Kenntnis setzen, der den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes binnen einer Frist von weiteren zwei Monaten ernennt. Nach einer Ernennung fordert der Vorsitzende des Schiedsgerichtes die Partei, die noch keinen Schiedsrichter bestellt hat, auf, diese Bestellung binnen zwei Monaten vorzunehmen. Wenn der Schiedsrichter nach Ablauf dieser Frist nicht bestellt worden ist, unterrichtet der Vorsitzende des Schiedsgerichtes den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes, der diese Bestellung binnen einer Frist von weiteren zwei Monaten vornimmt.
b) Ist der Vorsitzende des Schiedsgerichtes nicht binnen zwei Monaten nach Bestellung des zweiten Schiedsrichters ernannt worden, so ernennt der Präsident des Internationalen Gerichtshofes den Vorsitzenden auf Antrag einer der Streitparteien binnen einer Frist von weiteren zwei Monaten.
(5) a) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen nach den Regeln des Völkerrechtes und insbesondere in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen.
b) Jedes nach diesem Anhang gebildete Schiedsgericht legt seine eigene Verfahrensordnung fest.
c) Ist die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes bestritten, so entscheidet das Schiedsgericht über diese Frage.
(6) a) Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes über Verfahrens- und materielle Fragen werden mit der Mehrheit seiner Mitglieder getroffen.
b) Das Schiedsgericht kann zur Feststellung der Tatsachen alle geeigneten Mittel einsetzen. Es kann auf Antrag einer der Parteien unerläßliche einstweilige Schutzmaßnahmen treffen.
c) Wenn bei zwei oder mehreren nach den Bestimmungen dieses Anhanges gebildeten Schiedsgerichten Klagen mit demselben oder einem ähnlichen Streitgegenstand anhängig sind, können die Schiedsgerichte einander über die Verfahren zur Tatsachenfeststellung informieren und diese soweit wie möglich berücksichtigen.
d) Die Streitparteien stellen alle erforderlichen Einrichtungen für den wirksamen Ablauf des Verfahrens zur Verfügung.
e) Die Abwesenheit einer Streitpartei steht der Durchführung des Verfahrens nicht entgegen.
(7) Sofern das Schiedsgericht nicht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles etwas anderes beschließt, werden die Kosten des Gerichtes, einschließlich der Vergütung seiner Mitglieder, von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht verzeichnet alle seine Kosten und legt den Parteien eine Schlußabrechnung vor.
(8) Das Schiedsgericht fällt seinen Schiedsspruch binnen fünf Monaten ab dem Zeitpunkt seiner Einsetzung, sofern es nicht eine Verlängerung dieser Frist für notwendig hält, die jedoch fünf Monate nicht überschreiten sollte.
(9) Hat eine Vertragspartei ein rechtliches Interesse an einem Gegenstand eines strittigen Verfahrens, das durch die Entscheidung des Falles berührt werden könnte, so kann sie mit Zustimmung des Gerichtes dem Verfahren beitreten. Der Spruch des Schiedsgerichtes wird für die beigetretene Partei auf die gleiche Weise wie für die Streitparteien verbindlich.
(10) a) Der Spruch des Schiedsgerichtes wird mit einer Begründung versehen. Er ist endgültig und für alle Streitparteien bindend. Der Spruch wird durch das Schiedsgericht den Streitparteien und der Internationalen Kommission übermittelt. Die Kommission leitet die erhaltene Information an alle Vertragsparteien weiter.
b) Streitigkeiten zwischen den Parteien über die Auslegung oder Durchführung des Schiedsspruches können von jeder Partei dem Schiedsgericht, das den Spruch gefällt hat, oder, falls dieses Gericht nicht befaßt werden kann, einem anderen Gericht unterbreitet werden, das zu diesem Zweck auf die gleiche Weise gebildet wird wie das erste.
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