Strukturen und Verfahren der Internationalen Kommission werden in Ergänzung zu Artikel 18 wie folgt geregelt:
(1) Die Internationale Kommission setzt sich aus Delegationen der Vertragsparteien zusammen. Jede Vertragspartei ernennt höchstens fünf Delegierte einschließlich des Delegationsleiters und seines Stellvertreters.
(2) Außerdem kann jede Delegation die für die Behandlung bestimmter Fragen erforderliche Anzahl von Sachverständigen hinzuziehen, deren Namen dem Sekretariat der Internationalen Kommission mitgeteilt werden.
(1) Der Vorsitz der Internationalen Kommission wird durch die Vertragsparteien abwechselnd in alphabetischer Reihenfolge (Englisch) für ein Jahr wahrgenommen. Die Delegation, welche den Vorsitz innehat, benennt eines ihrer Mitglieder als Präsidenten der Internationalen Kommission.
(2) Der Präsident spricht in der Regel in den Sitzungen der Internationalen Kommission nicht für seine Delegation.
(3) Weitere Einzelheiten betreffend die Präsidentschaft werden von der Internationalen Kommission bestimmt und in ihre Geschäftsordnung aufgenommen.
(1) Die Internationale Kommission tritt mindestens einmal jährlich auf Einladung des Präsidenten an einem von ihm festzulegenden Ort zu einer ordentlichen Tagung zusammen.
(2) Außerordentliche Tagungen sind durch den Präsidenten auf Verlangen von mindestens drei Delegationen einzuberufen.
(3) Zwischen den Tagungen der Kommission können Beratungen der Delegationsleiter stattfinden.
(4) Der Präsident schlägt die Tagesordnung vor. Diese schließt Berichte der Ständigen Arbeitsgruppe und ihrer Expertengruppen mit ein. Jede Delegation hat das Recht, jene Punkte für die Tagesordnung vorzuschlagen, die sie behandelt zu sehen wünscht. Die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte wird durch Mehrheitsbeschluß der Internationalen Kommission festgesetzt.
(1) Jede Delegation hat eine Stimme.
(2) Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels hat die Europäische Gemeinschaft in den Bereichen ihrer Zuständigkeit Anspruch auf eine Stimmenzahl, die der Zahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. Diese Organisation übt ihr Stimmrecht nicht in Fällen aus, in denen ihre Mitgliedstaaten das ihre ausüben, und umgekehrt.
(3) Die Internationale Kommission ist beschlußfähig, wenn die Delegationen von mindestens zwei Dritteln der Vertragsparteien anwesend sind.
(4) Schriftliche Verfahren können unter von der Geschäftsordnung der Internationalen Kommission festzulegenden Bedingungen stattfinden.
(1) Beschlüsse und Empfehlungen werden mit Konsens der Delegationen zur Internationalen Kommission angenommen. Sollte ein Konsens nicht erreichbar sein, so erklärt der Präsident der Kommission, daß alle Bemühungen zur Erzielung einer Einigung durch Konsens ausgeschöpft sind. Sofern im Übereinkommen nicht anders geregelt, nimmt die Kommission in diesem Fall Beschlüsse oder Empfehlungen mit einer Vierfünftelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Delegationen an.
(2) Der Beschluß wird am ersten Tag des elften Monats, der dem Zeitpunkt seiner Annahme folgt, für alle Vertragsparteien verbindlich, die für ihn gestimmt und den Exekutivsekretär nicht innerhalb dieser Zeitspanne schriftlich davon in Kenntnis gesetzt haben, daß sie nicht in der Lage sind, den Beschluß anzunehmen. Eine solche Notifikation kann jedoch jederzeit zurückgezogen werden: Die Zurücknahme wird mit der Entgegennahme durch den Exekutivsekretär wirksam. Ein solcher Beschluß wird für jede andere Vertragspartei verbindlich, die den Exekutivsekretär schriftlich davon in Kenntnis gesetzt hat, daß sie in der Lage ist, den Beschluß vom Zeitpunkt des Erhalts dieser Notifizierung an oder am ersten Tag des elften Monats, der dem Zeitpunkt seiner Annahme folgt, anzunehmen, je nachdem, was später eintritt.
(1) Die Internationale Kommission richtet eine Ständige Arbeitsgruppe ein. Für einzelne Arbeitsgebiete und für spezielle Fragen werden ständige oder ad hoc Expertengruppen eingesetzt.
(2) Die Ständige Arbeitsgruppe und die Expertengruppen setzen sich aus den von den Delegationen der Kommission bezeichneten Delegierten und Sachverständigen zusammen.
(3) In der Ständigen Arbeitsgruppe wirken Delegierte aller Vertragsparteien mit. Die Internationale Kommission nominiert ihren Vorsitz und bestimmt die Höchstzahl ihrer Delegierten. Die Kommission bestimmt auch die Anzahl von Experten, die an den Expertengruppen teilnehmen.
(1) Hiermit wird ein Ständiges Sekretariat eingerichtet.
(2) Das Ständige Sekretariat hat seinen Sitz in Wien.
(3) Die Internationale Kommission bestellt einen Exekutivsekretär und trifft Vorkehrungen für die Bestellung von weiterem Personal nach Maßgabe der Erfordernisse. Die Kommission legt die mit dem Amt des Exekutivsekretärs verbundenen Pflichten fest sowie die Amtsperiode und die Bedingungen, unter denen es geführt wird.
(4) Der Exekutivsekretär übt die Funktionen aus, die zur administrativen Durchführung dieses Übereinkommens und für die Tätigkeit der Internationalen Kommission sowie für andere Aufgaben erforderlich sind, mit denen der Exekutivsekretär von der Kommission gemäß ihrer Geschäftsordnung und ihren finanziellen Vorschriften betraut wird.
Im Rahmen ihrer Untersuchungen, der Auswertung der erzielten Ergebnisse und zur Überprüfung von Sonderfragen kann die Internationale Kommission besonders geeignete Persönlichkeiten, wissenschaftliche Institutionen oder andere Einrichtungen beauftragen.
Die Internationale Kommission erstattet den Vertragsparteien einen jährlichen Tätigkeitsbericht sowie nach Bedarf weitere Berichte, die insbesondere auch die Ergebnisse ihrer Untersuchungen und Bewertungen enthalten.
(1) Die Internationale Kommission hat die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die erforderlich sein kann, um im Einklang mit dem am Sitz ihres Sekretariates geltenden Recht ihre Funktionen auszuüben und ihre Ziele zu verwirklichen.
(2) Die Internationale Kommission wird von ihrem Präsidenten vertreten. Diese Vertretung wird durch die Geschäftsordnung näher geregelt.
(1) Die Internationale Kommission verabschiedet ihre Finanzordnung.
(2) Die Kommission beschließt ein einjährliches oder zweijährliches Budget von beabsichtigten Ausgaben und prüft einen Budgetvoranschlag für die nächstfolgende Haushaltsperiode.
(3) Der Gesamtbetrag des Budgets, einschließlich jeglicher von der Kommission angenommenen Zusatzbudgets, wird von den Vertragsparteien, ausgenommen die Europäische Gemeinschaft, zu gleichen Teilen getragen, sofern die Kommission nicht einvernehmlich etwas anderes beschließt.
(4) Die Europäische Gemeinschaft trägt nicht mehr als 2,5% der Verwaltungskosten zum Budget bei.
(5) Jede Vertragspartei bezahlt die mit der Teilnahme ihrer Vertreter, Experten und Berater in der Kommission verbundenen Ausgaben.
(6) Jede Vertragspartei trägt die Kosten der laufenden Untersuchungen, Überwachungen und Bestandsaufnahmen, die in ihrem Hoheitsgebiet vorgenommen werden.
Die Internationale Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
Die offiziellen Sprachen der Internationalen Kommission sind Deutsch und Englisch.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise